In Brandenburg, genauer gesagt in der Rehaklinik Bad Belzig, sorgt ein Vorfall für Aufregung und juristische Auseinandersetzungen. Vor vier Jahren wurde eine non-binäre Person von einem Wassergymnastikkurs ausgeschlossen, weil sie kein Oberteil tragen wollte. Ein Gericht hat nun entschieden, dass diese Person Anspruch auf Schmerzensgeld hat, mindestens 2000 Euro. Die genaue Summe wird allerdings erst festgelegt, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Bis dahin können beide Parteien noch Rechtsmittel einlegen. Die Situation hat für viel Gesprächsstoff gesorgt, nicht zuletzt, weil andere Kursteilnehmer sich über das Fehlen eines Oberteils beschwert hatten.
Der Anwalt der non-binären Person argumentierte hart, dass es sich hierbei um Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität handelt. Schließlich berief man sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Die Klinik selbst hat den Vorfall bedauert und als „Dilemma-Situation“ bezeichnet. Um der Sache auf den Grund zu gehen, wurde eine interne Aufarbeitung eingeleitet, um Fragen der Geschlechterdiversität zu behandeln. Es bleibt also spannend, wie sich die Dinge entwickeln.
Diskriminierung im Gesundheitswesen
In einem ähnlichen Kontext hat das Bundessozialgericht erst kürzlich eine Entscheidung getroffen, die nicht-binäre Personen betrifft. Am 15. März wurde die schriftliche Begründung zur Ablehnung einer Revision veröffentlicht, die sich gegen die Krankenkasse richtete. Diese hatte die Kostenübernahme für eine Mastektomie abgelehnt. Zuvor hatte ein Sozialgericht zunächst zugunsten der nicht-binären Person entschieden, doch das Landessozialgericht hob dieses Urteil später auf. Die Begründung? Es läge kein „manifestierter Transsexualismus“ vor. Die Person war seit Oktober 2019 im Personenstandsregister als „ohne Angabe“ eingetragen, was die Situation zusätzlich erschwerte.
Obwohl der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Störung der Geschlechtsidentität feststellte, besteht kein Behandlungsanspruch für nicht-binäre Personen. Das Gericht wies die Revision ab und argumentierte, dass für Kostenübernahmen ein anerkanntes Verfahren vorliegen müsse. Die Behandlung von Geschlechtsinkongruenzen wird als neuartig betrachtet und ist nicht ausreichend dokumentiert. Auch wenn Mastektomien bei trans Personen mittlerweile üblich sind, bleibt der Weg für nicht-binäre Menschen steinig.
Gesellschaftliche Auswirkungen und rechtliche Herausforderungen
Die Entscheidung des Gerichts hat vorerst wenig gesellschaftliche Auswirkungen, da die konkrete Operation nicht übernommen wird. Doch es gibt Hoffnung: Ein Bündnis könnte beim gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) Anträge für anerkannte Behandlungsverfahren einreichen. Vielleicht wird auch der Gesetzgeber aktiv und schafft gesetzliche Ansprüche für nicht-binäre und trans Personen. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde steht ebenfalls im Raum, denn das Urteil berührt den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsanspruch. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung und der Bundestag auf diese Entwicklungen reagieren werden.
Zusammengefasst – ohne zusammenzufassen – sehen wir hier einen kleinen Teil eines viel größeren Puzzles. Die Diskussion um Geschlechterdiversität und rechtliche Anerkennung ist in vollem Gange. Die großen queeren Verbände und gesetzlichen Krankenkassen sollten auf jeden Fall im Auge behalten werden, um mögliche Änderungen in der Behandlung und Kostenübernahme zu verfolgen. Ein Thema, das uns alle angeht.